(Stand 01.02.2021)
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über individuelle Programmier- und Beratungsleistungen zwischen der SuA-Wendte GmbH (im Folgenden SAW) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).
(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die SAW stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Verkauf der Software, Softwarepflege, Schulungen, Trainings oder die einfache Installation von Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Beratung zum Einsatz und der individuellen Anpassung der im Vertrag benannten Standardsoftware durch die SAW auf die Bedürfnisse und/oder Hardware des Kunden.
2) Der Umfang der dabei beauftragten Programmier- und Beratungsleistungen ergibt sich aus dem Auftrags. Die Installation der von der SAW individuell angepassten Standardsoftware kann nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden.
(1) Die SAW stellt ihre Leistungen auf ihrer Internetseite und in Leistungsbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen der SAW sind für den benannten Zeitraum gültig.
(2) Wünscht der Kunde die Erbringung von individuelle Programmierungsleistungen durch die SAW, so kann er der SAW einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.
(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der SAW zustande.
Sollte es durch vom Kunden bereitgestellte Software/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der Rechte anderer Dritter kommen, so stellt der Kunde die SAW bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.
Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Die SAW stellt dem Kunden seine individuelle Programmierungsleistungen als Objektcode zur Verfügung und liefert eine Anwendungsdokumentation. Die Dokumentationen werden als elektronische Dokumente in Deutsch zur Verfügung gestellt.
(1) Abgeschlossene Leistungen müssen abgenommen werden.
(2) Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) Die SAW teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mit.
(b) Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen die SAW und der Kunde eine Abnahmeprüfung entsprechend dem Abnahme- und Prüfungsplan dieses Vertrags durch.
(c) Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
(d) Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, u.a. zur Verfügung.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, der SAW unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
(f) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
- Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.
- Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
- Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.
(g) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
(h) Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung aufzuführen.
(i) Scheitert die Abnahme, wird die SAW die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.
(3) Wenn der Kunde nicht unverzüglich i.S.v. Abs.2 b) die Abnahme erklärt, kann ihm die SAW schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
(4) Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.
(5) Die SAW ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von der SAW ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung ist nach abnahmereifer Fertigstellung und Eingang der von der SAW ausgestellten Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Kunde kann nur mit von der SAW unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die SAW hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts sowie eines etwaig geltend gemachten Minderungsrechts.
(1) Die SAW haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der SAW.
(3) Vertragswesentliche Pflichten der SAW im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die SAW eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
b) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(5) Die verstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.
(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der SAW und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der SAW und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Osnabrück.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.